Kamera oder nicht Kamera – das ist hier Frage, aber eines ist klar:
Videoüberwachung ist durch den Überwachungsdruck ein Eingriff in das Persönlichkeitsrecht, egal ok Fake-Kamera oder echt.

Ein Großer Unterschied besteht darin, dass Attrappen keine Daten sammeln und speichern, sondern „nur“ der Abschreckung dienen. Mit anderen Worten: die DSGVO kommt hier nicht zum Einsatz, da keine Datenverarbeitung stattfindet.

Trotz der Vorteile, wie ausbleibende DSGVO-Bußgelder und Datenschutz-Folgeabschätzungen, kollidieren Attrappen mit dem Persönlichkeitsrecht, denn Sinn und Zweck dieser Attrappen ist es eine Videoüberwachung dazustellen und das Verhalten der Menschen zu beeinflussen.
Daher wird aus dieser Hinsicht zwischen echten und gefälschten Kameras auch kaum unterschieden.
Wenn Sie nun doch auf die Attrappen zurückgreifen wollen müssen die Kameras so positioniert werden, dass nicht der Eindruck entsteht, Dritte, öffentliche Bereiche oder Privatgrundstücke zu überwachen. Das Abwiegen der Interessen aller Betroffenen spielt daher eine elementare Rolle.
Ebenso wie die Information aller Betroffenen über die Anwendung dieser Kameras und welcher Zweck damit verfolgt wird, beispielsweise Abschreckung vor Diebstahl.

Pauschal kann also nicht gesagt werden, ob der Einsatz von Fake-Kameras in Ordnung ist sondern muss immer individuell betrachtet und überlegt werden.

Source: Kamera-Attrappe statt Videoüberwachung: Was ist erlaubt?