Auskunft verlangen. Ein wirklich „beliebtes“ Thema und häufig Grundlage von Klagen und Gerichtsprozessen. Da dieser Anspruch aus Sicht der Unternehmen schnell mal ausufern und sich auch auf interne Dokumente erstrecken kann wurde der Auskunftsanspruch nun begrenzt.

Das LAG Sachsen hat sich in einem Fall daher darauf konzentriert zu bestimmten in welchen Fällen die Nachfrage auf Auskunft abgelehnt werden kann und ist dabei vor allem auf diese vier Kriterien eingegangen:

– Auskunftsansprüche dürften nicht funktionswidrig sein und müssten entsprechend vom Schutzzweck der DSGVO gestützt werden
– Es dürfen keine exzessiven Anträge gestellt werden
– Das Auskunftsersuchen müsse präzisiert werden
– Im gerichtlichen Verfahren müsse der Auskunftsanspruch bestimmt genug sein.

Das BAG hat seinen Stempel draufgesetzt und dem Auskunftsrecht seine Grenzen gezeigt.
Grundsätzlich sollten sich Unternehmen darauf vorbereiten Auskunftsanfragen schnell und vollständig gerecht zu werden, da ein Verstoß zu hohen Bußgeldern führen. Bei Unsicherheit in der Vorbereitung oder Umsetzung kann ein Datenschutzbeauftragter hinzugezogen werden.

Die Quellen des Beitrages und den Fall aus der Praxis finden Sie hier:
BAG schränkt den Auskunftsanspruch teilweise ein