Der Europäische Gerichtshof (EuGH) hat entschieden, dass eine Verletzung der Datenschutzgrundverordnung (DSGVO) allein nicht ausreicht, um Schadensersatzansprüche zu begründen. Es muss ein nachweisbarer Schaden vorliegen.

Der EuGH bestätigt jedoch, dass immaterielle Schäden auch für rein emotionale Beeinträchtigungen geltend gemacht werden können. Ein Verstoß gegen die DSGVO führt nicht automatisch zu einem Schadensersatzanspruch, da ein individueller Schaden nachgewiesen werden muss. Die DSGVO sieht keinen Schwellenwert für die Erheblichkeit des Schadens vor, und die Festlegung der Kriterien zur Bestimmung des Schadensumfangs obliegt den einzelnen Mitgliedstaaten.

Nationale Gerichte müssen nun praxistaugliche Kriterien entwickeln, um immateriellen Schadensersatz festzusetzen. Die Bedeutung des Schadensersatzes in solchen Verfahren wird davon abhängen, wie die Gerichte den Darlegungsaufwand anpassen. Die Entscheidung des EuGH soll berechtigte Ansprüche ermöglichen und Missbrauch begrenzen.

Source: Nur kleine Unsi¬cher¬heit oder schon großer Ärger?