Sie wissen bestimmt, dass Sie nach Auskunft verlangen können, wenn ein Unternehmen Ihre Daten verarbeitet und speichert. Wussten Sie denn auch, dass Sie nach Auskunft verlangen können, wenn Sie nur annehmen, dass ein Unternehmen Ihre Daten verarbeitet?

Am 03.02.21 entschied ein Amtsgericht erstmals, dass ein Unternehmen auf eine Anfrage auf Auskunft antworten muss, auch wenn keine Daten verarbeitet werden. Das Ganze nennt sich dann Negativauskunft.

In dem Fall fragte eine Frau bei einem Unternehmen nach der Verarbeitung ihrer Daten und erhielt keine Antwort. Obwohl das Unternehmen die Frau nicht kennt, keinen Kontakt hatte und keine Daten gespeichert hat wurde zugunsten der Frau entschieden, da Sie keine konkrete Auskunft über das Nicht-Speichern bekommen hat.

Der Streitwert wurde auf 5000€ festgelegt.

Source: Betroffenenrechte nach der DSGVO: Antwortpflicht!