Die 6. Kammer am Landesarbeitsgericht Hamm (LAG) hat einer gekündigten Mitarbeiterin 1000€ Schmerzensgeld zugesprochen. Der Grund: Eine verspätete und unvollständige Auskunft.
Die freigestellte Mitarbeiterin bat um Auskunft der gespeicherten Arbeitszeiterfassung und hat diese auch bekommen. Der Haken dabei war, dass Sie diese Auskunft erst nach 7 Monaten erhielt und auch noch unvollständig. Gemäß der DSGVO muss diese jedoch nach einem bzw. drei Monaten vollständig vorliegen. Die Reaktion: Eine Kündigungsschutzklage mit Schadensersatzanspruch.
Die Kammer führt die Verstöße gegen die Artikel der DSGVO entsprechend auf und gab der Klägerin Recht, wodurch diese mit 1000€ entschädigt wurde. Die Höhe des Schmerzensgeldes fiel dabei aber deutlich geringer aus als sich die Klägerin erhofft hat, welche 6000€ für angemessen hielt. Grund dafür sei eine inkonsequente Verfolgung der Auskunft und ein geringer Grad der persönlichen Betroffenheit.