Seit der Einführung der Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO) stellen sich für Hobbyfotografen und Touristen viele Fragen zum Thema Fotografie. Um Klarheit zu schaffen, müssen verschiedene Szenarien betrachtet werden.
1. Fotografieren von geschützten Objekten im öffentlichen Raum:
Werke der bildenden Künste, wie Statuen oder Gebäude, können durch das Urheberrecht geschützt sein. Die Panoramafreiheit erlaubt jedoch die Fotografie und Verbreitung solcher Werke, solange sie sich dauerhaft an öffentlichen Wegen, Straßen oder Plätzen befinden.
2. Fotografieren von temporären Werken:
Für zeitweise ausgestellte Kunstwerke, z.B. in Schaufenstern oder temporär verhüllten Gebäuden, ist in der Regel eine Lizenz vom Urheber erforderlich.
3. Fotografieren auf Privatgrundstücken:
Das Fotografieren von Werken auf Privatgrundstücken erfordert eine Erlaubnis des Eigentümers.
4. Fotografieren von Personen:
Die DSGVO gilt beim Fotografieren von fremden Personen. Eine Ausnahme besteht in der Regel für Fotos von Familienmitgliedern und engen Freunden.
5. Fotografieren von Minderjährigen:
Kinder unter 16 Jahren dürfen nur mit Einwilligung ihrer gesetzlichen Vertreter fotografiert werden.
6. Veröffentlichen von Fotos:
Beim Veröffentlichen von Fotos muss das Datenschutzrecht beachtet werden. Die Haushaltsausnahme greift in der Regel bei Fotos im Familien- und Freundeskreis, aber nicht bei öffentlicher Zugänglichkeit.
7. Fotos mit Personen als „Beiwerk“:
Die Veröffentlichung solcher Fotos ist rechtlich nicht eindeutig geklärt und kann von Fall zu Fall variieren. Im Zweifel ist rechtlicher Rat einzuholen.
Zusammenfassend gilt: Die Fotografie unterliegt mit der DSGVO einigen rechtlichen Aspekten. Ob im öffentlichen Raum, auf Privatgrundstücken oder bei Personenfotos – im rechtlichen Rahmen bewegen sie nur diejenigen, die hier die Datenschutzbestimmungen beachten. Als Fotograf ist es daher ratsam, sich stets über die aktuellen rechtlichen Rahmenbedingungen zu informieren und im Zweifelsfall rechtlichen Rat einzuholen, um unangenehme Konsequenzen zu vermeiden.
Source: DSGVO-Ratgeber für private Fotos