Datenpanne am Freitagnachmittag – ab jetzt tickt die Uhr! Die DSGVO fordert schnelles Handeln: Datenschutzvorfälle müssen unverzüglich und möglichst binnen 72 Stunden gemeldet werden, Betroffenenanfragen sind innerhalb eines Monats zu beantworten.

Die Herausforderung liegt in der korrekten Fristberechnung. Nach der EU-Fristen-Verordnung und Auslegung der Aufsichtsbehörden werden bei der 72-Stunden-Frist auch Wochenenden und Feiertage mitgezählt. Bei der Monatsfrist für Betroffenenanfragen verlängert sich die Frist hingegen bis zum nächsten Arbeitstag, wenn das Ende auf ein Wochenende oder einen Feiertag fällt.

„Unverzüglich“ bedeutet Handeln ohne schuldhafte Verzögerung – je schwerer der Vorfall, desto schneller muss reagiert werden. Eine Überschreitung der 72-Stunden-Frist ist nur mit stichhaltiger Begründung möglich. Daher gilt: Schaffen Sie klare interne Prozesse und orientieren Sie sich im Zweifel an der Berechnungsmethode Ihrer Aufsichtsbehörde!

Source: Fristberechnung bei Datenschutzvorfall & Betroffenenanfrage