"Unverzüglich" bedeutet Handeln ohne schuldhafte Verzögerung – je schwerer der Vorfall, desto schneller muss reagiert werden. Eine Überschreitung der 72-Stunden-Frist ist nur mit stichhaltiger Begründung möglich. Daher gilt: Schaffen Sie klare interne Prozesse und orientieren Sie sich im Zweifel an der Berechnungsmethode Ihrer Aufsichtsbehörde!Source: Fristberechnung bei Datenschutzvorfall & Betroffenenanfrage
Datenpanne am Freitagnachmittag – ab jetzt tickt die Uhr! Die DSGVO fordert schnelles Handeln: Datenschutzvorfälle müssen unverzüglich und möglichst binnen 72 Stunden gemeldet werden, Betroffenenanfragen sind innerhalb eines Monats zu beantworten.
Die Herausforderung liegt in der korrekten Fristberechnung. Nach der EU-Fristen-Verordnung und Auslegung der Aufsichtsbehörden werden bei der 72-Stunden-Frist auch Wochenenden und Feiertage mitgezählt. Bei der Monatsfrist für Betroffenenanfragen verlängert sich die Frist hingegen bis zum nächsten Arbeitstag, wenn das Ende auf ein Wochenende oder einen Feiertag fällt.