Das Bundesarbeitsgericht (BAG) hat entschieden, dass der Vorsitz im Betriebsrat und die Position des Datenschutzbeauftragten in der Regel nicht von derselben Person ausgeübt werden können. Das BAG urteilte in einem Fall, bei dem ein Betriebsratsvorsitzender zum Datenschutzbeauftragten bestellt wurde, dass der Widerruf der Bestellung aus wichtigem Grund gerechtfertigt war. Grund dafür sei ein Interessenkonflikt.
Ein Interessenkonflikt liegt vor allem dann vor, wenn der Datenschutzbeauftragte eine Position innehat, die die Festlegung von Zwecken und Mitteln der Datenverarbeitung betrifft. Die Aufgaben des Betriebsratsvorsitzenden und des Datenschutzbeauftragten können somit typischerweise nicht ohne Interessenkonflikte von derselben Person wahrgenommen werden.
Der Betriebsrat darf demzufolge nur personenbezogene Daten gemäß den Bestimmungen des Betriebsverfassungsgesetzes erhalten und verarbeiten. Die Funktion des Betriebsratsvorsitzenden beeinträchtigt daher die erforderliche Zuverlässigkeit für die Aufgaben eines Datenschutzbeauftragten.
Source: Berufsschullehrerverband: Microsoft 365 ist datenschutzkonform