Jeder Mitarbeiter und auch ehemaliger Mitarbeiter hat ein Auskunftsrecht auf die über ihn gespeicherten Daten. Beispielsweise Personendaten wie Adresse und Geburtsdatum oder Bankdaten für die Überweisung des Gehalts.  Doch wie weit reicht dieses Auskunftsrecht? Muss jede noch so kleine Datei mit namentlicher Erwähnung des Mitarbeiters ausgehändigt werden oder reichen die groben Stammdaten?
Ein Problem welches sich das BAG (Bundesarbeitsgericht) nun annimmt und darüber entscheidet, wo die Grenze liegt.

Die DSGVO als Druckmittel
Die zuvor erwähnte unklare Grenze des Auskunftsrechtes wird immer häufiger von Mitarbeitern ausgenutzt um die DSGVO als Druckmittel bei Streitigkeiten gegenüber Arbeitgebern einzusetzen.
Dabei geht es oftmals um Schadensersatz und Schmerzensgeld, um eine höhere Abfindung bei bevorstehender Kündigung rauszuschlagen.  Auch wird auf diesem Weg immer wieder versucht zusätzliche Informationen über die Unternehmen zu erlangen die sich zum eigenen Vorteil bei einer Verhandlung nutzen lassen könnten.  Dazu kommen Drohungen der Arbeitnehmer angebliche Verstöße gegen die DSGVO der Aufsichtsbehörde zu melden.

Ganz schön viel Druck, der gegenüber dem Arbeitgeber aufgebaut werden kann und solange die Grenze des Auskunftsrechts schwammig ist muss jeder Fall individuell entschieden werden.

Source:  Wie die Datenschutz-Grundverordnung zum Druckmittel wird