Eine Veröffentlichung eines Gruppenfotos auf Facebook und anderen social Media Plattformen erfordert die Einwilligung der darauf erkennbaren Personen. Das gilt auch für öffentliche Veranstaltungen. Eine solche Veröffentlichung ist nämlich eine Verarbeitung von personenbezogenen Daten.
Diese Art der Verarbeitung beschäftigt die Gerichte immer häufiger und wird durch folgenden Fall gut veranschaulicht:
Die Situation
Im Jahr 2014 machte ein Teilnehmer einer öffentlichen Veranstaltung einer Partei ein Foto auf dem ca. 30 – 40 Personen erkennbar abgelichtet wurden. Vier Jahre später wurde dieses Bild auf der Facebook Seite der Partei veröffentlich. Ein abgebildetes Ehepaar meldete sich beim Seiteninhaber und forderte die Löschung des Fotos, da man keine Einwilligung zur Veröffentlichung gegeben habe.
Das Verfahren
Das Ehepaar beschwerte sich außerdem bei der Zuständigen Datenschutzaufsichtsbehörde, die ein aufsichtbehördliches Prüfverfahren einleitete. Der Seiteninhaber wurde daraufhin verwarnt und mit den Kosten des Verfahrens belegt. Der Seiteninhaber wehrte sich dagegen und meldete den Fall der OVG (Oberverwaltungsgericht Lüneburg), welches allerdings die Rechtmäßigkeit der Verwarnung bestätigte. Dabei wurde von der OVG klargestellt, dass gem. der DSGVO eine Einwilligung von identifizierbaren Personen auf dem Foto eingeholt werden muss.
Als Besucher einer öffentlichen Veranstaltung kann es zu jeder Zeit passieren, dass dort Fotos gemacht werden, auf denen Sie erkennbar sind. Ist diese Veranstaltung als öffentlich gekennzeichnet liegt der Presse eine automatische Einwilligung der Besucher zur Veröffentlichung der Fotos vor.
Die Veröffentlichung auf Social Media Plattformen ist nicht automatisch gestattet.
Das können Veranstalter tun
– Es empfiehlt sich bereits auf den Einladungen und anderen Medien zur Bekanntmachung der Veranstaltung klar darauf hinzuweisen, dass auf der Veranstaltung Fotos gemacht werden. Zusätzlich sollte die Möglichkeiten des Widerspruchs verdeutlicht werden.
– Die Fotos zur Veröffentlichung sollten nur das Geschehen der Veranstaltung darstellen, bei denen die abgebildeten Personen davon wissen, dass ihr Foto veröffentlicht wird.
– Im Zweifelsfall sollte immer eine nachweisbare Einverständniserklärung der abgebildeten Personen eingeholt werden.
– Wenn keine Einholung der Einwilligung möglich ist müssen die abgebildeten Personen unkenntlich gemacht werden, bspw. durch Verpixelung der Gesichter.
Source: Vorsicht bei Gruppenfotos auf Facebook – OVG verlangt Einwilligung aller Abgebildeten