Zur Aufklärung einer Straftat kommt das Thema der verdeckten Videoüberwachung immer wieder auf den Tisch der Gerichtshöfe. Grundsätzlich ist diese Methode umstritten, greift deutlich in die Grundrechte der Beschäftigten ein und ist maximal im eingeschränkten Rahmen möglich.

Die DSGVO sagt dazu, dass Videoüberwachung eine Verarbeitung von personenbezogenen Daten darstellt und dies ohne Einwilligung der Betroffenen verboten ist.

Das BAG (Bundesarbeitsgericht) lässt eine Verarbeitung personenbezogener Daten jedoch zu, wenn diese zu Aufdeckung einer Straftat dienen sollen und folgende Voraussetzungen erfüllt werden:
– tatsächliche Anhaltspunkte für das Vorliegen einer Straftat
– mildere Ermittlungsmaßnahmen stehen nicht zur Verfügung
– die Maßnahme der Verarbeitung der Daten ist verhältnismäßig

Bevor verdeckte Videoüberwachung eingesetzt wird, sollte jedes Unternehmen zunächst darüber nachdenken welche anderen Schritte ergreifen werden können, um einen Sachverhalt oder eine Straftat zu klären bzw. aufzudecken.

Einen Fall aus der Praxis, die passenden Gesetzesartikel und den Originalbeitrag finden Sie hier:
Source: Verdeckte Videoüberwachung am Arbeitsplatz