Die Landesbeauftragte für den Datenschutz in Niedersachen fragte sich welche Daten eine Versandapotheke eigentlich erhebt und erheben darf und kam zu dem Entschluss, dass es zu viele sind. Geburtsdatum und Anreden für geschlechtsneutrale Medikamente sind demnach nicht notwendig, worauf sie einer Versandapotheke die Abfrage dieser Daten verboten hat.
Die Apotheke reichte Klage beim Verwaltungsgericht in Hannover, da ohne Geburtsdatum unter anderem nicht festgestellt werden könne ob der Kunde Volljährig ist. Die Klage wurde abgewiesen.
Bei erforderlichem Artikel reicht es nach dem Grundsatz der Datenminimierung aus abzufragen, ob eine Volljährigkeit vorliegt oder nicht, das genaue Geburtsdatum ist demnach nicht erforderlich.
Source: Versandapotheke darf das Geburtsdatum nicht immer abfragen