Schaukasten ist nicht gleich Schaukasten. So gerne die Kästen genutzt und angeschaut werden – so vorsichtig sollte man mit den dort ausgestellten Informationen umgehen. Auch hinter der Glasscheibe spielt die DSGVO eine Rolle und gibt vor, dass personenbezogene Daten nur mit einer Einwilligung veröffentlicht werden dürfen.

Ein Fall des TLfDI (Thüringer Landesbeauftragten für den Datenschutz und Informationsfreiheit) verdeutlicht diese Thematik: Ein Kleingartenverein veröffentlichte in dem Schaukasten die Teilnehmer einer Vorstandssitzung und erwähnte diesen mit deren Nachnamen ohne, dass diese dafür eingewilligt haben. Die Beschwerde ließ nicht lange auf sich warten.

Es wurden also personenbezogene Daten veröffentlicht, mit denen die Personen identifizierbar sind und über den Schaukasten an unbestimmte Personenkreise übermittelt werden.

Der TLfDI forderte auf die Namen aus den Schaukästen zu entfernen worauf der Verein entsprechend reagierte und zusagte künftig keine Namen oder personenbezogene Daten auszuhängen.

Souce: Veröffentlichung in Schaukästen